Widerruf
Mit einem Grundsatzurteil zum Widerrufsrecht für Heizölfernabsatzverträge im Jahr 2015 hat der BGH schwerwiegende Folgen für den nicht leitungsgebundenen Energiehandel besiegelt.
Nun wurde mit dem Bundesgesetzblatt (BGBl) vom 17. August 2021 Klarheit geschaffen. Denn das damalige Urteil des höchsten Gerichtshofs Deutschlands bezog sich auf eine ältere, zum Kaufvertrag gültige Fassung des BGB.
Für Verträge, die für nicht leitungsgebundene Energieträger, wie Heizöl und Pellets, im Fernabsatzgeschäft geschlossen werden (z.B.: per Telefon oder Internet), besteht ab sofort kein Widerrufsrecht mehr!
Die Grundlage hierfür bildet der §312g Abs. 2 Nr. 8 BGB. Hierin wird eindeutig angeführt, dass kein Widerrufsrecht bei Verträgen „[…]zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können[…]“ besteht.
Somit hat der deutsche Gesetzgeber auch klargestellt, dass für Lieferungen von nicht leitungsgebundenen Energieträgern kein Widerrufsrecht besteht und dies bereits geltendes Recht in Deutschland ist.
Beim Kauf von Heizöl besteht kein Widerrufsrecht. Auf Verträge über die Lieferung von Heizöl im Fernabsatz ist der Ausschlussgrund des § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB anwendbar, da der Preis von Schwankungen auf den vorgelagerten Märkten abhängt. Sie können also Ihre auf den Abschluss des Vertrages zum Kauf von Heizöl gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen.